Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2
VAP U 2.2§ 11 Abschließende Beurteilung der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats ab. § 10 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.